Leben Sie mit einem Partner oder einer Partnerin in einer Lebensgemeinschaft zusammen, ohne dass Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, führen Sie eine Beziehung ohne Trauschein. Ihr nichtehelicher Lebensgefährte hat damit bei Ihrem Tod kein gesetzliches Erbrecht und kann auch kein Pflichtteilsrecht beanspruchen.
Welche Rechte haben nichteheliche Partner?
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt in erster Linie auf die Familie und die leibliche Verwandtschaft ab. Das Erbrecht wird von der Ehe und von der eingetragenen Lebenspartnerschaft geprägt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Eine gesetzliche Regelung ist auch nicht beabsichtigt. Die Konsequenz ist, dass zwischen Lebensgefährten, die nicht miteinander verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kein gesetzliches Erbrecht und auch kein Pflichtteilsrecht besteht. Sie stehen sich wie fremde Personen gegenüber.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich Ihre Beziehung nicht von einer ehelichen Beziehung unterscheidet. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Lebensgemeinschaft dauerhaft über Jahre hinweg bestanden oder ein Partner den anderen jahrelang aufopferungsvoll gepflegt hat.
Welche Ausnahmen gibt es?
Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, hat Ihr überlebender Partner trotzdem ausnahmsweise Anspruch auf den sogenannten Dreißigsten und Anspruch, nach Ihrem Tod Ihr Mietverhältnisses fortzusetzen.
- Dreißigster: Leben Sie unverheiratet zusammen und haben den Partner oder die Partnerin bislang unterhalten, hat der überlebende Partner gegenüber Ihren Erben Anspruch, 30 Tage lang Unterhalt zu beziehen. In dieser Zeit darf der Partner auch die gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin benutzen. Wegen dieser 30-Tage-Frist heißt der Anspruch auch Dreißigster. Allerdings muss der Partner nach dieser Schonfrist damit rechnen, dass die Erben ihn buchstäblich „vor die Tür setzen“.
- Fortsetzung des Mietverhältnisses: Haben Sie mit dem nichtehelichen Lebensgefährten in einer Mietwohnung zusammengelebt, kann der überlebende Partner das Mietverhältnis auch dann fortsetzen, wenn Sie allein den Mietvertrag unterzeichnet haben. Der Partner tritt dann mit Ihrem Tod in das Mietverhältnis ein. Dieses Recht besteht nach § 563 BGB nämlich nicht nur für Familienangehörige, sondern für alle Personen, die mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis dann nur kündigen, wenn in der Person des überlebenden Partners ein wichtiger Grund vorliegt. Beispielsweise kommt in Betracht, dass er den Vermieter vorher massiv bedroht hat oder die Wohnung in unzumutbarer Art und Weise vernachlässigt unterhalten wurde.
Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Voraussetzung für das Recht auf den Dreißigsten und auf Eintritt in den Mietvertrag ist immer, dass es sich um eine echte nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Nach der Rechtsprechung ist dies eine Gemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist und keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Reine Wohngemeinschaften sind damit keine rechtlich anerkannten nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Wie können sich Partner gegenseitig absichern?
Möchten Sie sich gegenseitig angemessen absichern, bleibt Ihnen nur der Weg, den Partner in einem Testament als Erben zu bestimmen. Da ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, muss jeder Partner ein eigenständiges Testament verfassen. Da ein Testament frei widerrufbar ist, können Sie auch den Erbvertrag wählen, wenn Sie sich vertraglich zu einer bestimmten Verfügung von Todes wegen verpflichten möchten. Den Erbvertrag müssen Sie allerdings notariell beurkunden.
Haben Sie Kinder aus einer früheren Beziehung, kann eine Option kann auch darin bestehen, dass Sie es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und zugunsten des Partners testamentarisch ein Vermächtnis bestimmen. Ziel des Vermächtnisses ist es, dem Partner einen einzelnen Gegenstand oder sonstigen Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass der Partner Erbe werden soll. Ihr gesetzlicher Erbe ist dann verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand nach Ihrem Ableben an den Partner als Vermächtnisnehmer zu übergeben. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein.
Oder möchten Sie, dass der Partner in Ihrer Eigentumswohnung verbleibt, können Sie es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und dem Partner ein lebenslanges Wohnrecht zugestehen. Ist die Wohnung vermietet, könnten Sie ihm auch ein Nießbrauchrecht einräumen, so dass der Partner aus den Mietverträgen seinen Lebensunterhalt bedienen kann. Sofern Sie den Partner testamentarisch zu Ihrem alleinigen Erben bestimmen, sollten Sie auch eventuell bestehende Pflichtteilsrechte gesetzlicher Erben berücksichtigen. Hinterlassen Sie beispielsweise ein Kind, steht dem Kind ein Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Genauso kommt auch eine Teilungsanordnung in Betracht, in der Sie testamentarisch bestimmen, welche Personen welchen Anteil an Ihrem Nachlass haben sollen.
Alles in allem
Möchten Sie Ihren Partner für den Fall Ihres Ablebens absichern, sollten Sie testamentarisch bestimmen, was Ihr letzter Wille ist. Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt sich, gesetzliche Erbrechte angemessen einzubeziehen.